BudgetbegleitG 2001: Art 34 § 1
Art 34 § 1 BudgetbegleitG 2001 lautet auszugsweise:
"Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öff Rechts an juristische Personen des privaten oder öff Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öff Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der GesSt, GrESt, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze."