BAO: § 212 Abs 1
FinStrG: § 172 Abs 1, § 185 Abs 5
Der wegen verschiedener Finanzvergehen schuldig gesprochene Bf hat die über seinen Antrag auf Zahlungserleichterung gewährten Ratentermine - hins Geldstrafe und auferlegtem Kostenersatz - nicht eingehalten, was zum Terminverlust führte. Trotzdem suchte er neuerlich um die Gewährung von Zahlungserleichterungen an, die jedoch nicht bewilligt wurden.