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Ermessensübung bei neuerlichem Antrag um Zahlungserleichterung nach Nichteinhalten von Ratenterminen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/274ÖStZB 2014, 461 Heft 15 und 16 v. 28.8.2014

BAO: § 212 Abs 1

FinStrG: § 172 Abs 1, § 185 Abs 5

Der wegen verschiedener Finanzvergehen schuldig gesprochene Bf hat die über seinen Antrag auf Zahlungserleichterung gewährten Ratentermine - hins Geldstrafe und auferlegtem Kostenersatz - nicht eingehalten, was zum Terminverlust führte. Trotzdem suchte er neuerlich um die Gewährung von Zahlungserleichterungen an, die jedoch nicht bewilligt wurden.

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