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Keine Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe bei erfolgter Veranlagung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/273ÖStZB 2014, 461 Heft 15 und 16 v. 28.8.2014

BAO: § 111 Abs 1

Aus dem Sinn und Zweck der AbgErklärungen ergibt sich, dass mit erfolgter Veranlagung (etwa im Wege einer Schätzung) eine erzwingbare Verpflichtung zur Abgabe der in Rede stehenden AbgErklärungen nicht mehr besteht. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen erweist sich damit als unzulässig.

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