vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Festsetzung einer Wasseranschlussgebühr

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/242ÖStZB 2014, 421 Heft 14 v. 21.7.2014

OÖ IBG 1958: § 1 Abs 3

1) § 1 Abs 3 OÖ IBG lautet:

"An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen."

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte