Bgld LAbgO: § 156 Abs 1, § 157 lit a, § 158, § 158a Abs 2
BAO: § 209a
Hängt eine Abgabengfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabevorschriften vorgesehenen Antrages ab, so steht gemäß § 158a Abs 2 Bgld LAbgO der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.