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Widersprüchliche Bezeichnung von Erledigungen als "Lastschriftanzeige/Bescheid"

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/239ÖStZB 2014, 420 Heft 14 v. 21.7.2014

Bgld LAbgO idF LGBl 17/2007: § 73

1) Nach der Rsp des VwGH müssen auch B, die in einem AbgVerfahren ergehen (ebenso wie B im Verfahren nach AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein B wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählt neben der Erkennbarkeit des Bescheidadressaten und dem normativen Abspruch insb die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Beh (vgl Stoll, BAO, Band I, 959).

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