Bgld LAbgO idF LGBl 17/2007: § 73
1) Nach der Rsp des VwGH müssen auch B, die in einem AbgVerfahren ergehen (ebenso wie B im Verfahren nach AVG) bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, damit ein B wirksam entsteht. Zu diesen Anforderungen zählt neben der Erkennbarkeit des Bescheidadressaten und dem normativen Abspruch insb die Erkennbarkeit der bescheiderlassenden Beh (vgl Stoll, BAO, Band I, 959).