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Vorschreibung von RundfunkGeb nur mit LeistungsB

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/238ÖStZB 2014, 420 Heft 14 v. 21.7.2014

RGG 1999: § 2 Abs 1, § 6 Abs 1

Wie der VwGH bereits in seinen Erk vom 17. 11. 2008, Zl. 2008/17/0163, ÖStZB 2009/288, und vom 22. 8. 2012, Zl. 2008/17/0245, ÖStZB 2013/338, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, muss ein Leistungsbescheid auch ein zahlenmäßig konkretisiertes Leistungsgebot enthalten und ist neben einem möglichen Leistungsbescheid für einen Feststellungsbescheid kein Raum.

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