RGG 1999: § 2 Abs 1, § 6 Abs 1
Wie der VwGH bereits in seinen Erk vom 17. 11. 2008, Zl. 2008/17/0163, ÖStZB 2009/288, und vom 22. 8. 2012, Zl. 2008/17/0245, ÖStZB 2013/338, auf die gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, muss ein Leistungsbescheid auch ein zahlenmäßig konkretisiertes Leistungsgebot enthalten und ist neben einem möglichen Leistungsbescheid für einen Feststellungsbescheid kein Raum.