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Deutsche Regelung betreffend Höhe des Anrechnungshöchstbetrages verstößt gegen Grundfreiheiten

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/204ÖStZB 2014, 377 Heft 13 v. 1.7.2014

ESt, DBA-Recht

AEUV: Art 63

Nach dem deutschen EStG (§ 34c) waren bei der Veranlagung von in Deutschland Ansässigen für die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages bei DBA nach der Anrechnungsmethode die betreffenden, im Ausland erzielten Einkünfte (hier: Nebeneinkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen in Form von Dividenden aus Portfoliobeteiligungen) durch den Gesamtbetrag der (Welt)Einkünfte zu dividieren und mit der tarifmäßigen deutschen ESt zu multiplizieren (Für den Anrechnungshöchstbetrag wird also die tarifliche ESt mit dem Quotienten multipliziert, dessen Zähler aus den ausländischen Einkünften und dessen Nenner aus der Summe der Einkünfte besteht). Im Gesamtbetrag der Einkünfte sind Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige personenbezogene Faktoren nicht berücksichtigt; solche personenbezogenen Faktoren werden erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte zur Errechnung des zu versteuernden Einkommens abgezogen.

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