EStG 1988: § 33 Abs 4 Z 2
Der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 steht nach dieser Best StPfl zu, die "mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner" leben.