BAO: § 245
Wird ein Fristverlängerungsansuchen für eine Berufung zwar abgewiesen, steht jedoch der in der "Begründung" dieses B enthaltene - an sich auch einen normativen Abspruch bildende - Satz, wonach die Berufung als fristgerecht gelte, wenn sie bis spätestens 31. 10. 2001 eingebracht werde, in einem unlösbaren Widerspruch dazu, ist die Abweisung in sich widersprüchlich und deshalb rechtswidrig.