FinStrG: §§ 29, 33 Abs 1, §§ 82, 83
EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 3, § 69 Abs 5
Feststellungen der Beh über den Zufluss von Pensionseinkünften an einen StPfl und der Umstand, dass diese Einnahmen in dessen ESt-Erklärung nicht berücksichtigt waren, und die Zahlung auf ein von ihm selbst als Privatkonto bezeichnetes Kto, rechtfertigen den Verdacht, der StPfl habe den Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt und somit die Einleitung eines FinStrVerf. Ein Vorbringen, welches sich im Wesentlichen einerseits gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns wendet, weil der StPfl auf die Übermittlung eines Lohnzettels durch die auszahlende Stelle vertraut habe, und welches andererseits die Annahme einer Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht damit bekämpft, dass in der konkreten ESt-Erklärung lohnsteuerpflichtige Einkünfte - dem Erklärungsvordruck entsprechend - nicht ausdrücklich zu erklären wären, wird in dem gegen den StPfl nach §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu behandeln sein. In diesem Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass der VwGH die Ansicht der Beh nicht teilt, für Einkünfte iSd § 69 Abs 5 EStG 1988 bestehe keine LSt-Pflicht