EStG 1988: § 30 Abs 1 und 4
Die Einräumung eines Wohnrechtes kann nur dann Teil der Anschaffungskosten eines Spekulationsobjektes sein, wenn der Erwerber über ein entsprechendes Recht verfügt, dessen er sich im Zuge der Anschaffung eines Spekulationsobjektes begibt. Nur in diesem Fall entstünden dem Erwerber Aufwendungen, die bei der Ermittlung von Spekulationseinkünften berücksichtigt werden könnten.