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Beschlagnahme von Glücksspielautomaten bei Berufung des Betreibers auf landesgesetzliche Bewilligung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2013/166ÖStZB 2013, 289 Heft 10 v. 22.5.2013

GSpG: § 4 Abs 2, §§ 53, 60 Abs 25

K-VAG: § 5 Abs 4

1. Für die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten ist nach stRsp des VwGH (vgl E 26. 1. 2009, 2005/17/0223) zwar der Verdacht auf eine fortgesetzte Übertretung des GSpG ausreichend, dieser Verdacht muss jedoch auch entsprechend substanziiert sein. Die Berufungsbeh hat aufgrund einer Berufung gegen einen BeschlagnahmeB auch nicht nur zu prüfen, ob die Beschlagnahme ursprünglich durch die Organe der öffentlichen Aufsicht bzw durch die Beh erster Instanz bei B-Erlassung aufgrund eines ausreichenden Verdachtes ausgesprochen wurde, sondern sie hat alle in der Zwischenzeit erhobenen bzw hervorgekommenen Umstände bei der Entscheidung über die Berufung insoweit einfließen zu lassen. Sie hat nämlich aufgrund des ihr vorliegenden Sachverhalts darüber zu entscheiden, ob die Beschlagnahme weiter aufrechterhalten werden kann. Soweit sich der Sachverhalt für die bel Beh so darstellt, dass tatsächlich ein rechtskräftiger BewilligungsB nach dem Krnt VeranstaltungsG vorliegt und eine Veränderung der mit dem Glücksspielautomaten zu spielenden Spiele ausgeschlossen werden kann, wäre ein ursprünglich gegebener Verdacht auf einen Verstoß gegen das GSpG in der Tat als ausgeräumt zu betrachten.

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