UStG 1994: § 27 Abs 9
BAO §§ 183 Abs 4, 224, 232
1. Eine Sicherstellung (hier für einen USt-Haftungsbetrag) ist kein abschließender SachB iSd § 183 Abs 4 BAO, sondern eine dem Bereich der AbgEinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des genauen Ausmaßes der AbgSchuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abg gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die AbgSchuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (vgl hg E 24. 2. 2000, 96/15/0217, mwN). Die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abg kann damit begründet werden, dass der StPfl seine AbgSchulden mehrmals nicht fristgerecht entrichtet hat und es in zwei Fällen zur Ausfertigung eines Rückstandsausweises kam. Und der StPfl insb nicht dargetan hat, dass die Einbringung der Abg trotz der offensichtlich bestehenden Zahlungsengpässe nicht gefährdet oder wesentlich erschwert sei.