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Betrieb eines Zimmerbordells keine umsatzsteuerbefreite Zimmervermietung; Keine Wiederaufnahme wegen "neu hervorgekommener Tätigkeiten" aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen iZm mit dem bekannten Bordellbetrieb

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/68ÖStZB 2012, 149 Heft 6 v. 20.3.2012

UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 16

BAO § 303 Abs 4

1. Eine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt auch dann nicht vor, wenn ein Vermieter im Rahmen eines Bordellbetriebes Zimmer an Prostituierte überlässt. Diesfalls ergibt sich das Vorhandensein einer entsprechenden Organisation schon aus der Bewilligung zum Betrieb eines "Zimmerbordells" an dem in der Bewilligung genannten Standort. Die Leistung des Vermieters erfährt ihr Gepräge in der Ermöglichung legaler Zimmerprostitution, während im Falle bloßer Geschäftsraummiete der Mieter selbst für das Vorliegen entsprechender Bewilligungen oder Befähigungsnachweise zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes verantwortlich ist.

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