EStG 1988: § 34 Abs 1
ABGB § 143
Die durch § 143 ABGB normierte rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten (bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) umfasst auch die Kosten eines schlichten Totenmahles, soweit ein entsprechender Ortsgebrauch besteht und begründet solcherart (auch) die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988, weil sich diese Verpflichtung aus § 143 ABGB ergibt. Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten eines Trauer-Blumengesteckes am Sarg sowie von Beileiddanksagungen.