EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 2 lit.d
UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit.a
Die Notwendigkeit und damit betriebliche/berufliche Veranlassung eines Arbeitszimmers ist dann zu bejahen, wenn die Nutzung eines solchen nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für eine bestimmte Erwerbstätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Dies wird ua dann der Fall sein, wenn dem StPfl außerhalb des Wohnungsverbandes kein zweckmäßiger Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Die Prämisse, ein ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer sei "nach den aus der Lebenserfahrung gezogenen Mustern" jedenfalls nicht nötig, ist eine nicht ohne weiteres nachvollziehbare Behauptung, die einen B, mit dem die betriebliche/berufliche Veranlassung des Arbeitszimmers eines StPfl der als Primar in einem Krankenhaus nichtselbstständig und in einer Gemeinschaftsordination selbstständig tätig ist und sich daneben in seinem Fach als wissenschaftlich Vortragender betätigt und in Fachzeitschriften publiziert, nicht anerkannt wird, nicht zu tragen vermag. Die Begründung lässt jedwede Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des StPfl vermissen, dass er seine wissenschaftlichen Leistungen weder in den Krankenhaus- noch in seinen Ordinationsräumlichkeiten erbringen könne. Dass die wissenschaftliche Tätigkeit des Arztes auch ohne eigenes Arbeitszimmers möglich wäre, reicht nach dem Gesagten für die Versagung des Vorsteuerabzugs nicht aus.