BAO §§ 78, 273
GSpG §§ 52, 53
Steht ein Beschlagnahmeadressat in keinem gemäß dem GSpG relevanten Naheverhältnis zum betreffenden Glücksspielautomaten, kommt ihm keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Die Zustellung eines B an eine Person macht diese nach der Rsp des VwGH nämlich nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl E 11. 12. 2009, 2009/17/0222). Für den Fall, dass dem Bescheidadressaten im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zukommt, ist seine Berufung von der Beh nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen. Durch die Ab- statt der Zurückweisung wird der Bescheidadressat allerdings nicht in Rechten verletzt (vgl E 16. 11. 2011, 2011/17/0189).