BAO §§ 9, 80, 209 Abs 1, § 238 Abs 2
VwGG § 28 Abs 1 Z 4
1. Nach der stRsp des VwGH kommt bei der Prüfung des angef B dem Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Bf verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des vwg Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angef B gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG (vgl etwa Beschluss 24. 2. 2011, 2011/16/0013, mwN). Mit dem angeführten Recht auf "ein mangelfreies Verfahren, in dem der Sachverhalt vollständig von Amts wegen erhoben wird" und im "Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren" wird kein Beschwerdepunkt dargestellt, denn die angesprochene Verletzung von Verfahrens-