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Pauschalgeb für das Rechtsmittelverfahren bei Reduzierung des Klagsanspruches auf ein niedrigeres Berufungsinteresse in der Berufung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2012/389ÖStZB 2012, 696 Heft 24 v. 17.12.2012

GGG: § 1 Abs 1 TP 2, §§ 14, 18 (1)

JN § 54

TP 2 GGG sieht Pauschalgeb für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in einer nach dem Berufungsinteresse abgestuften Höhe vor. Hat ein Bw Berufung in der Sache wegen des Gesamtbetrages für Schadenersatz von 6.190,82 € samt Anhang inkl eines Schmerzengeldanspruches von 1.000 € mit einem ausdrücklich erklärten Berufungsinteresse von 1.000 € erhoben, so ist ersichtlich, dass das erstinstanzliche Urteil nur insoweit angefochten wurde, als der Schmerzengeldanspruch im Betrag von 1.000 € abgewiesen wurde. Folgerichtig hat auch das LG in seinem Urteil über die Berufung ausgeführt, das erstgerichtliche Urteil sei insoweit bekämpft worden, und das erstgerichtliche Urteil auch in Anwendung des § 501 ZPO nur insoweit (§ 462 Abs 1 ZPO) geprüft. Wurde das Ersturteil durch die Erklärung in der Berufung, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 467 Z 3 ZPO), nur in einem Teilbereich bekämpft, so ist es im Beschwerdefall nicht mehr erforderlich, dass die Bw in der weiteren Folge des Berufungsschriftsatzes jedes Mal ausdrücklich vom Urteil im bekämpften Umfang spricht. Solcherart erweist sich im Beschwerdefall die Formulierung des Pkt 1.) des Berufungsantrages, das angef Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dahin gehend abzuändern, zwar als präzise. Der Pkt 2.) des Berufungsantrages, das angef Urteil aufzuheben, ist aber auch nicht anders zu verstehen, weil sich aus dem durch die Anfechtungserklärung eingeschränkten Umfang der Anfechtung eindeutig ergebend der Antrag so zu verstehen war, das Urteil (lediglich) im bekämpften Umfang aufzuheben. In diesem Sinne wurde die Erklärung auch vom BerufungsG verstanden. Hat der Bw sein Berufungsinteresse iSd TP 2 GGG ziffernmäßig und damit in einer für den Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, ohne dass dem der Inhalt des Berufungsantrages oder das sonstige Berufungsvorbringen widersprochen hätte, erweist sich der von einem Berufungsinteresse von rd 6.191 € ausgehende angef B als inhaltlich rechtswidrig.

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