BAO §§ 9, 80
1. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind. Der vom Vertreter zu erbringende Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger hat somit auch diese von der Ges getätigten Zahlungen (etwa sog Zug-um-Zug-Geschäfte) zu erfassen (vgl E 28. 4. 2011, 2011/16/0084, mwN).