BAO §§ 11, 232
VwGG § 28 Abs 1 Z 4
1. Das in Ausführung des Beschwerdepunktes als verletzt geltend gemachte Recht, dass eine (Administrativ-)Beschwerde nicht unbegründet abgewiesen wird, stellt kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar (vgl etwa den Beschluss 29. 9. 2011, 2011/16/0098 bis 0100, mwN). Auch mit dem Recht "auf ein faires Verfahren" wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht genannt, zumal die damit gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl E 7. 7. 2011, 2007/15/0255, und den Beschluss 22. 12. 2011, 2011/15/0177, mwN).