EStG 1988: § 2 Abs 3 Z 3, § 4 Abs 1, § 10
LVO: § 2 Abs 1
1. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern kann dem § 1 Abs 1 LVO subsumiert werden. Die für derartige Betätigungen an sich bestehende Vermutung für das Vorliegen von Einkünften kann nach Maßgabe der Kriterienprüfung gem § 2 Abs 1 LVO widerlegt werden. Entwickelt sich die Vermietung der Wirtschaftsgüter entgegen der Planung des StPfl und führen unvorhersehbar eingetretene Ereignisse zu einem Gesamtverlust der Betätigung und zu deren vorzeitiger Beendigung, sind die angeschafften Wirtschaftsgüter nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen und deren Vermietung keine Einkunftsquelle, sodass hins dieser Wirtschaftsgüter auch kein IFB geltend gemacht werden kann. Bloß wirtschaftliche Vermögensvorteile, wie die Erzielung einer Steuerersparnis, sind dem steuerlichen Ergebnis nicht zuzurechnen, weil dadurch kein steuerlich relevantes wirtschaftliches Engagement zum Ausdruck kommt.