ZK Art 217, 220 Abs 2
VO (EG) Nr 2501/2001 und VO(EG) Nr 980/2005
1. Damit sich ein Einführer mit Erfolg auf ein berechtigtes Vertrauen nach Art 220 Abs 2 Buchst b ZK berufen und ihm somit die in dieser Best vorgesehene Ausnahme von der Nacherhebung zugutekommen kann, müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein. Voraussetzung ist zunächst, dass die nicht ordnungsgemäße Ausstellung des Ursprungsnachweises auf einem Irrtum der zuständigen Beh selbst beruht, sodann, dass deren Irrtum so geartet ist, dass er von einem gutgläubigen AbgSchuldner nicht erkannt werden konnte, und schließlich, dass Letzterer alle Best der geltenden Regelung über die Zollanmeldung beachtet hat.