EStG 1988: § 11a
UmGrStG: § 16 Abs 5
Unbare Entnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG sind dem Einbringenden als Entnahmen zuzurechnen und mindern das Ausmaß des nach § 11a EStG 1988 (begünstigt) zu besteuernden (nicht entnommenen) Gewinnes.
EStG 1988: § 11a
UmGrStG: § 16 Abs 5
Unbare Entnahmen iSd § 16 Abs 5 UmgrStG sind dem Einbringenden als Entnahmen zuzurechnen und mindern das Ausmaß des nach § 11a EStG 1988 (begünstigt) zu besteuernden (nicht entnommenen) Gewinnes.