EStG 1988: § 6 Z 14 lit b
KStG § 8 Abs 1
Die Anwendung des Tauschgrundsatzes bei Einbringung von Vermögen in eine KapGes hat zur Folge, dass beim Einbringenden Erlöse iHd gemeinen Wertes des in die KapGes eingebrachten Vermögens anzusetzen sind und bei der erwerbenden Ges Anschaffungskosten iHd gemeinen Wertes vorliegen. Haben die Anschaffungskosten einer Ges für Darlehensforderungen eines Gesellschafters Null betragen, ist damit in Zusammenhang stehenden Teilwertabschreibungen dieser Darlehensforderungen die Anerkennung zu versagen.