GrEStG 1987: § 8 Abs 2
BewG § 8 iVm § 4
Ergibt schon die Titulierung eines "Kaufvertrages auf den Todesfall", dass der Erwerbsvorgang erst mit dem Tod des Verkäufers ausgelöst werden sollte, und wurde dies im Weiteren dadurch verdeutlicht, dass dieser den Kaufgegenstand (Baurechtseinlage, Gutsbestand samt Inventar und Zubehör) "auf den Todesfall" verkaufe und übergebe und die physische Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in der Natur in den Besitz und Genuss des Käufers sowie die Einräumung der Verwaltung daran mit dem Todestag des Verkäuferin erfolge, ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt des Todes einer Person - einer Befristung iSd § 8 BewG 1955 und damit einer "Bedingung" iSd § 8 Abs 2 GrEStG - abhängig, sodass nach § 8 Abs 2 GrEStG die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser "Bedingung", dh mit dem Ableben des Übergebers, entsteht.