Wird in einem Übergabevertrag die Übergabe eines Liegenschaftsanteiles mit Wirkung des Ablebens des Übergebers, "also als Übergabe auf den Todesfall", bedungen, ist das
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Ableben des Übergebers zufolge der §§ 8 iVm 4 BewG 1955 als ein vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängiger Erwerb zu behandeln, sodass nach § 8 Abs 2 GrEStG die Steuerschuld erst mit dem Eintritt dieser "Bedingung", dh mit dem Ableben des Übergebers, entsteht.