Wr VGSG: § 13 Abs 4
Im Fall der Weiterverpachtung eines Lokals durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht iSd § 13 Abs 4 VGSG für die VergnügungsSt-Schulden des Afterpächters. Solcherart erweist es sich als wesentlich, wer unmittelbarer Vertragspartner des zur Haftung herangezogenen Verpächters gewesen ist.