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Haftung für VergnügungsSt bei Unterverpachtung eines Lokals

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/394ÖStZB 2009, 399 Heft 15 und 16 v. 3.8.2009

Wr VGSG: § 13 Abs 4

Im Fall der Weiterverpachtung eines Lokals durch den Pächter (Unterpacht) haftet der am Anfang der Kette stehende Verpächter nicht iSd § 13 Abs 4 VGSG für die VergnügungsSt-Schulden des Afterpächters. Solcherart erweist es sich als wesentlich, wer unmittelbarer Vertragspartner des zur Haftung herangezogenen Verpächters gewesen ist.

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