BAO § 184 Abs 1
FinStrG § 109
1. Hat ein StPfl schon in seiner Verantwortung vor der FinStrBeh erster Instanz eingeräumt, "Schwarzlöhne" im Ausmaß von 150.000 S jährlich ausbezahlt zu haben, kann vom Vorliegen einer AbgHinterziehung im Ausmaß der zur Erwirtschaftung der Schwarzlöhne erforderlichen Umsätze ausgegangen werden.