WKG §§ 2, 121, 123
Auch freiberufliche Heilmasseure sind grundumlagepflichtige Mitglieder der Wirtschaftskammer, obwohl die Tätigkeit als Heilmasseur zu den Gesundheitsberufen zählt, sie im WKG nicht ausdrücklich als WK-Mitglieder genannt werden und Heilmasseure auch "freiberuflich" tätig werden können.