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Erledigung einer Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Referenten namens des Berufungssenates

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2009/351ÖStZB 2009, 384 Heft 14 v. 15.7.2009

BAO §§ 282, 284 Abs 1

1. Enthält weder die Berufung selbst noch der Vorlageantrag einen Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat, kann der für die Erledigung der Berufung bestellte Referent namens des Berufungssenates über die Berufung entscheiden.

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