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Wiederaufnahme wegen unangemessener Geschäftsführungsvergütungen

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2009/352ÖStZB 2009, 384 Heft 14 v. 15.7.2009

BAO § 303 Abs 4

KStG § 8 Abs 2

Sind Gf-Vergütungen in den Steuererklärungen in einer Summe unter dem Posten Personalaufwand angegeben worden und ließen sich daraus keine Schlüsse auf die Angemessenheit der Gf-Entschädigung ziehen und boten diese Angaben daher auch keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen, ist eine Wiederaufnahme zur Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, zulässig.

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