BAO §§ 80, 224
KO idF vor 1. 7. 2010 § 186 Abs 2
Da die Rsp des VwGH, wonach im AbgVerfahren nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt, vermag ein HaftungsB, der nach der Eröffnung dss Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des haftenden Gemeinschuldners erlassen wurde, gegenüber diesem keine Rechtswirkungen zu entfalten.