BAO §§ 92, 294
Eine "entschiedene Rechtssache" liegt nicht auch im Falle des Ergehens eines B an eine nicht existente Person vor. Vielmehr entfaltet eine derartige Erledigung keinerlei Rechtswirkungen, auch nicht die der "entschiedenen Sache".
VwGH 4. 2. 2009, 2008/15/0253