GebG § 2 Z 1
BundesfinanzierungsG: § 2 Abs 1 Z 10, § 9
Der GebBefreiungstatbestand des § 9 Satz 2 BundesfinanzierungsG bezieht sich nur auf die durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 leg cit vorgenommenen Transaktionen und erfasst damit im Anwendungsbereich der Z. 10 des Abs 2 dieser Best auch den Bereich der "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger" (hier die ASFINAG), womit aber auch der Bereich einer "Weiterleitung der Mittel" ebenfalls von der GebBefreiung erfasst ist.