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GebBefreiung der ASFINAG bei Darlehensfinanzierung durch den Bund

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/340ÖStZB 2009, 368 Heft 14 v. 15.7.2009

GebG § 2 Z 1

BundesfinanzierungsG: § 2 Abs 1 Z 10, § 9

Der GebBefreiungstatbestand des § 9 Satz 2 BundesfinanzierungsG bezieht sich nur auf die durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 leg cit vorgenommenen Transaktionen und erfasst damit im Anwendungsbereich der Z. 10 des Abs 2 dieser Best auch den Bereich der "Aufnahme von Schulden für sonstige Rechtsträger" (hier die ASFINAG), womit aber auch der Bereich einer "Weiterleitung der Mittel" ebenfalls von der GebBefreiung erfasst ist.

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