KStG § 8 Abs 2
BAO § 201
Ein B nach § 201 BAO über die Festsetzung von Selbstbemessungsabg, (hier von infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung fällig gewordener KESt) hat nur dann zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung (KESt-Anmel-