VO (EG) 1782/2003 : Art 42 Abs 4
VO (EG) 795/2003 : Art 18 Abs 1
Nach Art 42 Abs 4 der VO (EG) 1782/2003 kann die Kommission definieren, was unter einer besonderen Lage zu verstehen ist, bei der für bestimmte Betriebsinhaber, die wegen einer solchen Lage im Bezugszeitraum die Direktzahlungen ganz oder teilweise nicht erhalten haben, die Referenzbeträge festgelegt werden können. Deshalb sollte aufgelistet werden, was als besondere Lage anzusehen ist, und es sollten Regeln festgelegt werden, die verhindern, dass ein Betriebsinhaber verschiedene Zahlungsansprüche kumuliert, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission die betreffende Liste erforderlichenfalls ergänzen kann. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den zuzuweisenden Referenzbetrag festzusetzen. Nach Art 18 Abs 1 der VO (EG) 795/2004 sind für die Anwendung von Art 42 Abs 4 der VO (EG) 1782/2003 Betriebsinhaber in besonderer Lage Betriebsinhaber gem den Art 19 bis 23a dieser VO.