ZK: Art 203, 204
War die Zollbeh durch die, wenn auch nur vorübergehende, Lagerung von Nichtgemeinschaftsware in der Nachbarhalle eines Zolllagers an einer vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung gehindert, kann sie davon ausgehen, dass die Zollschuld hinsichtlich der nicht im Zolllager befindlichen Waren entstanden ist und ist berechtigt, Eingangsabg und AbgErhöhungen hiefür vorzuschreiben.