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Währungsverlust am Kapital, mit dem das inländische Unternehmen die Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat ausgestattet hat, muss im Inland steuerlich abziehbar sein.

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2009/304ÖStZB 2009, 321 Heft 12 v. 15.6.2009

Körperschaftsteuer

EG: Art 43, Art 48

1. Die Niederlassungsfreiheit nach Art 43 EG steht der deutschen Regelung entgegen, nach der bei der Festsetzung der Besteuerungsgrundlage für die deutsche KSt die Berücksichtigung eines Währungsverlusts (Wertverlust der Lira) eines in Deutschland ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat (Italien) gelegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist.

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