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AbgHaftung nach Mantelzessionsvertrag, Gf-Wechsel und Ratenvereinbarung mit FA

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/283ÖStZB 2009, 310 Heft 12 v. 15.6.2009

BAO §§ 9, 80, 212

BVG: Art 18

1. Der Vertreter haftet nicht für sämtliche AbgSchulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abg. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die AbgForderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den AbgGläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der AbgGläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die AbgBeh zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die AbgBeh abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abg allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl E 27. 8. 2008, 2008/15/0279).

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