GGG § 14, § 18 Abs 2 Z 2
JN § 54 Abs 2
Haben vergleichschließenden Streitparteien gegenüber dem ursprünglichen Klagsbetrag, der an Kapital 144.953,53 EUR betrug, im Vergleich die Summe von 197.500 EUR zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht und damit den Wert des Vergleiches gegenüber dem des ursprünglichen Streitgegenstandes erhöht, ohne dabei in irgendeiner Weise zwischen Hauptforderung und Nebenforderungen zu differenzieren, ist iSd Maßgeblichkeit der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände trotz einer entsprechenden Formulierung in der Streitbereinigungsklausel kein Raum für irgendwelche Nachforschungen des Kostenbeamten dahin gegeben, in welchem Ausmaß in der Vergleichssumme allenfalls Zinsen und Kosten enthalten sein könnten. Die Vergleichsparteien haben sich damit (ganz gleich wie ein Kl, der zB Zinsen kapitalisiert und damit zum Bestandteil der Hauptforderung macht) selbst um die Anwendung des § 54 Abs 2 JN gebracht. Die zitierte Best ist nur dann anwendbar, wenn die Parteien den Vergleichsbetrag ziffernmäßig in einen Teil betreffend die Hauptforderung und einen weiteren Teil betreffend Nebenforderungen zergliedern.