GGG §§ 14, 18
JN § 56 Abs 2
Bei Klagen auf Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrages (einschließlich der Feststellung von Forderungen im Konkurs) richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgeb auch dann nach dem Wert des Betrages (vgl dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, unter E 18, 22 und 23 zu § 14 GGG referierte hg Judikatur), wenn nur ein Teil des Betrages strittig ist. Genauso wie zB Vergleichsparteien (warum auch immer) einen gerichtlichen Vergleich über einen gar nicht mehr strittigen Anspruch abschließen und damit eine entsprechende GerichtsgebPflicht begründen (vgl