GGG § 2 Z 4
NeuFöG: § 1 Z 4, § 4
Zufolge der Sonderbest des § 2 Z 4, zweiter Fall GGG über die Entstehung des Anspruches des Bundes auf die Eintragungsgeb in diesem Zeitpunkt, muss auch die in der Vorlage des amtlichen Formulars gem § 4 Abs 3 NeuFöG beim Grundbuchsgericht gelegene Voraussetzung für die GebBefreiung bereits erfüllt sein. Dies hat auch für den Fall einer Grundbuchseintragung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentumsrechtes zu gelten. Der Umstand, dass der GebPflichtige offenbar bereits vor Entstehen der GebPflicht das Formular "NeuFÖ1" samt Bestätigung der Wirtschaftskammer Nö zur Verfügung hatte, dieses Formular aber nicht an dem für die Entstehung der GebPflicht maßgeblichen Tag dem Grundbuchsgericht vorlegte, sondern erst Monate später mit einem Rückzahlungsantrag, hat ihm in diesem Zusammenhang selbst zur Last zu fallen.