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Keine Ermäßigung der Pauschalgeb bei Zurückziehung der Klage nach durch Zustellschein ausgewiesener Hinterlegung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2009/278ÖStZB 2009, 308 Heft 12 v. 15.6.2009

GGG: TP 1 Anm 3

ZustG §§ 17, 21, 22

Nach der Anm 3 zur TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgeb auf ein Viertel ua dann, wenn eine Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Bei einem Zustellschein iSd § 22 Abs 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht allerdings der Gegenbeweis gegen diese Vermutung offen, wozu es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes bedarf. Die bloße Behauptung (ohne weitere Konkretisierung und ohne Benennung von Beweismitteln), es läge ein die wirksame Zustellung (Hinterlegung) verhindernder Umstand vor, ist für sich allein nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises zu entkräften.

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