GGG: TP 1 Anm 3
ZustG §§ 17, 21, 22
Nach der Anm 3 zur TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgeb auf ein Viertel ua dann, wenn eine Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Bei einem Zustellschein iSd § 22 Abs 1 ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht allerdings der Gegenbeweis gegen diese Vermutung offen, wozu es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes bedarf. Die bloße Behauptung (ohne weitere Konkretisierung und ohne Benennung von Beweismitteln), es läge ein die wirksame Zustellung (Hinterlegung) verhindernder Umstand vor, ist für sich allein nicht geeignet, die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises zu entkräften.