ZK: Art 204
ZK-DVO: Art 670, 719
Der Begriff des "privaten Gebrauchs" iSd Art 719 Abs 1 ZK-DVO ist nach dem Gemeinschaftsrecht auszulegen. Nach Art 670 Buchst f ZK-DVO ist unter "eigener Gebrauch", welcher dem "privaten Gebrauch" entspricht (vgl die englische Sprachfassung der ZK-DVO, in welcher sowohl für den "privaten Gebrauch" gem Art 719 ZK-DVO als auch für den "eigenen Gebrauch" gem Art 670 Buchst f der Begriff "private use" verwendet wird) die Benutzung eines Beförderungsmittels durch den Beteiligten ausschließlich zum eigenen Gebrauch mit Ausnahme des gewerblichen Gebrauchs (dh der entgeltlichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Beförderung von Waren) zu verstehen. Wurde ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug, für das das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch genommen wurde, für Warenbeförderungen verwendet, die durch den Handelsbetrieb des Arbeitgebers des ausländischen Zulassungsbesitzers veranlasst waren, kann von einer privaten Verwendung iSd Art 719 Abs 3 lit b ZK-DVO nicht ausgegangen werden.