KVG § 2 Z 2, § 5 Abs 1 Z 2
Ist das Schicksal eines Gesellschafterdarlehens eines atypisch stillen Gesellschafters mit jenem seiner "Einlage" in der Weise verknüpft, dass aufgrund des GesVertrages die Verpflichtung besteht, das Darlehen proportional zu seiner Einlage zu gewähren, kommt diese "Darlehensschuld" einer gesellschaftssteuerpflichtigen Einlagengewährung gleich.