FLAG §§ 3, 55
AsylG 1997 § 75
§ 55 FLAG ist dahin gehend zu verstehen, dass § 3 FLAG idF des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber gem § 75 AsylG 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. 1. 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl I 2006/168, mit Wirkung ab 1. 7. 2006, vorgenommenen Änderungen - zunächst noch idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I 2004/142, zur Anwendung, sodass ein Asylwerber auch dann nach dem 1. 1. 2006 Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.