UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 4 lit b
Können in einem Hotel Beherbergungs- und Seminarleistungen unabhängig voneinander - jeweils als Hauptleistungen - in Anspruch genommen werden, stellen die Seminarleistungen keine dem ermäßigten USt-Satz unterliegende Nebenleistung zur Beherbergung dar.